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Gemäss Art. 77 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) sind die Pflegehei-me zur Qualitätsförderung und -sicherung verpflichtet. Die bestehende Pflege-heim-Qualitätskommission ist aus Vertretern und Vertreterinnen des Kantons, des Verbands der Basler Alters-und Pflegeheime, der santésuisse und der Medi-zinischen Gesellschaft zusammengesetzt.
Die Pflegeheim-Qualitätskommission erlässt, gestützt auf den Pflegeheim-Rah-menvertrag (zwischen dem Kanton und dem Verband der Alters- und Pflege-heime VAP) und auf den Pflegeheim-Tarifvertrag (VAP - Krankenversicherung), Mindestnormen in Bezug auf Art und Umfang des Angebotes (Grundangebot) und der Qualität des Angebotes (Basisqualität). Diese Mindestnormen bedürfen vor Inkraftsetzung der Genehmigung durch das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt.
Die Kommission überwacht die Umsetzung der Richtlinien der Förderung und Sicherung der Qualität in den Pflegeheimen und erarbeitet Massnahmen bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien.
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