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In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungs-leistungen zur AHV beziehen, können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körper-pflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung ( PDF-Dokument).

Das ausgefüllte Anmeldeformular senden Sie bitte an die Ausgleichskasse, von welcher Sie Ihre AHV- oder IV-Rente beziehen. Die Adressen der AHV-Aus-gleichskassen sind u.a. am Schluss des Telefonbuches der Swisscom aufgeführt.